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Leben nach CE

Zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Aber was ist danach? 

Nach der Inbetriebnahme ist der sichere Betrieb die Pflicht des Betreibers und wird, in Deutschland, durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Hieraus ergeben sich weitere Pflichten

  • Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Verwendung.
  • Die Prüfung, ob die Schutzmaßnahmen Stand der Technik sind.
  • Die Prüfung, ob die Verwendung sicher nach dem Stand der Technik ist.
  • Die Arbeitsmittel sicher, nach dem Stand der Technik, zu halten.

Der sichere Betrieb einer Anlage fällt damit in den Bereich des klassischen Arbeitsschutzes und, unter anderem, unter das Arbeitsschutzgesetz, worauf sich auch die BetrSichV stützt.

Was aber ist zu tun, wenn die CE-konform beschaffte und nach BetrSichV sicher betriebene Anlage umgebaut oder verändert wird? Optimierungen und Leistungssteigerungen sind im Laufe eines Maschinenlebens recht häufig anzutreffen.

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Umbau dazu führen, dass aus rechtlicher Sicht eine neue Maschine entsteht. Diese wechselt dadurch die Seiten von "alt zu neu" und damit von der BetrSichV zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV). Somit muss die Maschine wieder der 9.ProdSV, also der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, entsprechen. Wann dies der Fall ist muss im Einzelfall geprüft werden.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen für einen konformen Umbau.

Der Umbau wurde nicht konform durchgeführt und die Anlage ist trotzdem in Betrieb? Damit dürfen diese Arbeitsmittel, nach BetrSichV, den Beschäftigten nicht zur Verfügung gestellt werden. Für diesen Verstoß gegen das Inverkehrbringungsrecht und die BetrSichV gibt es die Möglichkeit des "Heilen"

Arbeitssicherheit und Brandschutz sind die zentralen Themen eines jeden Betriebes.

Von vielen Unternehmen wird das leider erst viel zu spät erkannt. Oft erst, wenn der Unfall oder der Brandfall bereits eingetreten ist.

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