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Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

Durch die Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wird ein einheitliches, europäisches Schutzniveau zur Unfallverhütung an Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen geregelt.

Die Richtlinie gilt für den europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz und Türkei.

Einzelne, nationale Bestimmungen werden damit aufgehoben und Handelshemmnisse abgebaut. Allerdings muss die Maschinenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG) und, konkret, durch die Maschinenverordnung (9. ProdSV) geregelt. Diese ist seit dem 29.12.2009 verbindlich anzuwenden.

Die Richtlinie gilt für folgende Erzeugnisse (nach Artikel 1- Anwendungsbereich):

  • Maschine
  • auswechselbare Ausrüstung
  • Sicherheitsbauteil
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile und Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

und richtet sich an

  • Maschinenhersteller
  • Bevollmächtigte eines Herstellers
  • EWR-Importeure
  • Kommissionen und Behörden (z.B. Rahmenbedingungen für die Marktüberwachung)

Daraus ergeben sich nach Artikel 5, Absatz 1, der Maschinenrichtlinie, folgende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen und oben genannter Erzeugnisse:

  1. sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt
  2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind
  3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen
  4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen
  5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt
  6. die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.

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